Unsere Satzung
Im Folgenden können Sie die Satzung der Wählervereinigung "Bürger für Langerwehe" (BfL) nachlesen.
§ 1 Name, Zweck, Sitz und Grundsätze
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Bürger für Langerwehe“; die Kurzbezeichnung lautet „BfL“. Die Wählergemeinschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Satzungstext verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen Personen weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts; alle unterliegen gleichberechtigt den sich aus dieser Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.
(3) Die Wählergemeinschaft „Bürger für Langerwehe“ ist eine Vereinigung von Bürgern, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft „Bürger für Langerwehe“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
(4) Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in 52379 Langerwehe.
(5) Die Wählergemeinschaft kandidiert auf der Kommunalebene. Falls es dem jeweils gültigen Kommunalwahlgesetz entspricht, soll eine Kandidatur auf Kreisebene möglich sein.
(6) Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Wählergemeinschaft sein.
(7) Die Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und ggfs. Kreistagsabgeordneten unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen, parteipolitisch nicht gebunden sind, keiner anderen politischen Vereinigung angehören und die Satzung der BfL anerkennen. Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Langerwehe liegen.
(3) Das Mindestalter für den Beitritt zur Wählergemeinschaft ist das vollendete 16. Lebensjahr.
(4) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der BfL. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
(5) Der Beitritt ist kostenlos. Die Wählervereinigung finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe und der Zahlungsrhythmus werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur Beitragshöhe und zum Zahlungsrhythmus eine Empfehlung aussprechen. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus entrichtet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung eines bereits entrichteten Mitgliedsbeitrags.
(6) Die Mitgliedschaft in der Wählervereinigung endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
a) es gegen die Satzung der BfL verstößt,
b) es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht oder
c) es mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate im Verzug ist.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der BfL interessiert ist.
(7) Über Ausschluss und Streichung entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einstimmigem Beschluss. Dem Mitglied steht gegen den Beschluss das Beschwerderecht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Insbesondere hat die Person nach beendeter Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählergemeinschaft und auf Rückzahlung eventuell bereits gezahlter Beiträge.
§ 3 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der BfL haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der BfL. Sie wirken an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mit.
(2) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern zum Zweck der Mitgliederverwaltung und -information folgende Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, Bankverbindung, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Die Daten sind ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand zugänglich. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit gesetzliche Regelungen dies erfordern. Jedes Mitglied hat das Recht, über Art und Umfang der über sich gespeicherten Daten informiert zu werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Kontaktdaten und ihrer Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der BfL und besteht aus den Mitgliedern der BfL. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Sie soll außerhalb der Schulferienzeit in Nordrhein-Westfalen stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) auf Beschluss des Vorstandes oder
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder der BfL unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer mindestens 14-tägigen Ladungsfrist schriftlich. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der Regel nicht-öffentlich. Über die Zulassung weiterer Personen, von Gästen und der Öffentlichkeit entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, für die Auflösung der BfL eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks (§ 1 Abs. 3) bedürfen der Stimmen aller erschienenen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer (Revisoren),
e) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
f) die Aufstellung der Kandidaten für die Wahl zum Gemeinderat (Kreistag),
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) die Entscheidung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Mitgliederversammlung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(8) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Die Möglichkeit der Ergänzung der Tagesordnung bezieht sich jedoch nicht auf Anträge zur Änderung der Satzung.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt vor einer Kommunalwahl die Direktkandidaten und die gebundenen Vertreter für die einzelnen Wahlbezirke sowie die Bewerber für die Reserveliste und legt die Reihenfolge der Plätze auf dieser Reserveliste fest.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer und
d) dem Schatzmeister.
Es sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wobei ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Vorsitzende, der Geschäftsführer oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden sein muss.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Seine Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Wahl des Vorstandes kann geheim oder offen durchgeführt werden. Offen jedoch nur, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der BfL. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 5-tägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht-öffentlich. Über die Zulassung weiterer Personen, von Gästen und der Öffentlichkeit entscheidet der Vorstand.
(5) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 6 Abs. 1 sowie
a) einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Anzahl von Beisitzern;
b) die Kooption des Fraktionsvorsitzenden, des hauptamtlichen Bürgermeisters, des/der stellvertretenden Bürgermeister/s, des/der Ortsvorsteher/s und des/der Kreistagsabgeordneten ist möglich, soweit sie der BfL angehören.
(6) Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(7) § 6 Abs. 2 und 4 gelten für den erweiterten Vorstand entsprechend.
(8) Alle in dieser Satzung genannten Ämter sind Ehrenämter. Die Übernahme derselben ist freiwillig.
(9) Die aus der Übernahme eines Ehrenamtes erwachsene Geschäftstätigkeit wird ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet. Nur die durch eine solche Tätigkeit entstandenen Auslagen können erstattet werden.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Stellungnahmen zu kommunalpolitischen Fragen,
d) die Beratung der Ratsfraktion,
e) Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen,
f) die Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen,
g) die Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Gemeinde Langerwehe betreffen,
h) die Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der BfL.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der BfL.
(2) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der BfL und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen führt der Schatzmeister auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus.
(3) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.
(4) Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
§ 8 Wahlen
(1) Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(2) Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit erlangt, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift verfasst, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
§ 10 Rechnungsprüfer (Revisoren)
(1) In der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei, maximal drei Rechnungsprüfer (Revisoren) auf zwei Jahre gewählt. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand der BfL angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern (Revisoren) obliegt die Prüfung der Kassageschäfte und der Buchführung sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes zu stellen.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraf der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der BfL beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint.
(2) Bei der Auflösung der BfL ist das restliche Vermögen der „Deutschen Kinderkrebs- hilfe“ zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung der BfL tritt mit dem Tage der Gründung und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 17.12.2022 in Kraft.
Satzungsänderungen treten (jeweils) mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.